BGH Beschluss v. - I ZR 47/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.

Instanzenzug: LG Hamburg 315 O 468/03 vom OLG Hamburg 5 U 1/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof bereits in der "Canon"-Entscheidung vom (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in einem früheren Rechtsstreit der Parteien (, juris) hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (, GRUR 2005, 52).

Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entscheidungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in den jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der abweichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von Wasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52).

Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszusetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird auch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten nicht präjudiziert. Schließlich wirft der Rechtsstreit auch nicht die grundsätzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer früheren Markenrechtsverletzung zu einem größeren Zeichenabstand zwingt. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabhängig von den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 142.500 €.

Fundstelle(n):
RAAAC-59991

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein