Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei widerrechtlicher Entnahme von Geldbeträgen durch einen angehörigen Geschäftsführer
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 45, § 46 GmbHG).
Praxishinweise: Dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist auch ohne tatsächlichen Zufluss eine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, wenn die Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgt. Voraussetzung ist dabei, dass das Nahestehen dieser Person ausschließliche Ursache für die Zuwendung i...