Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschluss von Verlustvorträgen wegen Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
(1) Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der , BStBl II S. 829, und vom – I R 29/00, BStBl 2002 II S. 392 = Kurzinfo StuB 2001 S. 1128; Abweichung vom BStBl I S. 629 = StuB 2002 S. 656, i. V. mit BStBl I S. 455 = StuB 1999 S. 498, Tz. 09). (2) Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt (Bezug: § 8 Abs. 4 KStG 1999; § 8 Abs. 4 KStG 1996 a. F.; § 10d EStG 1999; § 10a GewStG 1999).
Praxishinweise: Die ...