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Zeitpunkt der Aktivierung des Anspruchs aus einer KSt-Minderung in der Handelsbilanz
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Es wurde die Frage gestellt, ob der Anspruch auf Minderung der KSt 2002, der sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG n. F. infolge einer in 2002 beschlossenen und auch abgeflossenen Ge-S. 657winnausschüttung für 2001 ergibt, handelsrechtlich bereits in der Schlussbilanz für das Geschäftsjahr 2001 einzubuchen und damit Bestandteil des Jahresergebnisses 2001 ist. Nachdem grundsätzlich auf der Ebene der Gesellschaft für Ausschüttungen bis zum geltenden KSt-Anrechnungsverfahren galt für Ausschüttungen ein anderer KSt-Satz als für einbehaltene Gewinne. Der Anspruch auf die KSt-Minderung auf Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprachen, bezog sich auf das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a. F.). Die KSt für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungssteuersatzes zu ermitteln. Durch die insoweit niedrigere KSt-Belastung erhöhte sich das Ergebnis des Jahres, für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).
Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ab 2001 gibt es nur einen einheitlichen KSt-Satz (§ 23 KStG); zu einer Minderung der KSt-Belastung infolge einer Ausschüttung ab 2002 kommt es hierdurch nicht mehr. Allerdings stellt sich mit dem Systemwechsel die Frage, ob und ggf. auf ...