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Bewertungswahlrecht bei Verschmelzung
Im Falle einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BStBl I S. 268, Tz. 03.01, 11.01; Bezug: § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995; § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 UmwG 1995; § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; §§ 238 ff. HGB).
Praxishinweise: Die handelsrechtlichen Vorgaben über die Bewertung des Betriebsvermögens sind im Falle der Verschmelzung unbeachtlich. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird insoweit durchbrochen, und es können stille Reserven bis zur Höhe des Teilwerts aufgedeckt werden. Dafür, dass dem Maßgeblichkeitsgrundsatz kein Vorrang eingeräumt werden soll, sprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. Durch diesen Vorrang des Bewertungswahlrechts ist es möglich, ansonsten nicht abzugsfähige Übernahmeverluste z...