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Doppelbesteuerung | ständige Wohnstätte i. S. des DBA-Schweiz 1971
▶ Urteil: Eine Wohnung ist „ständige Wohnstätte” i. S. des DBA-Schweiz 1971, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Stpfl. einbezogene Anlaufstelle darstellt.
▶ Hinweis: Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz darf eine natürliche Person, die nach Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz als in der Schweiz ansässig gilt, unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuert werden. Das FG Ba-Wü. (Urt. v. , 13 K 166/01) hatte die Vorschrift nicht angewandt, da der Kl. in den Streitjahren nicht – wie von Art. 4 Abs. 3 vorausgesetzt – in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Nach Auffassung des BFH lässt die Entscheidung des FG nicht mit hinreichender Klarheit erkennen...