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Keine Durchschnittssatzbesteuerung für Grabpflegeleistungen
§ 24 UStG erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. des Art. 25 der 6. EG-RL. Deren einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (Fortführung von , BStBl 2005 II S. 414). Grabpflegeleistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG 1993, sondern der Regelbesteuerung.