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Verzicht auf Stundungszinsen bei Forderungen gegen die öffentliche Hand
Der Verzicht auf Stundungszinsen gem. § 234 Abs. 2 AO kann in Betracht kommen, wenn zu Beginn der Stundung eine Aufrechnungslage i. S. des § 226 AO gegeben ist. Daran fehlt es, wenn keine Gegenseitigkeit zwischen den Forderungen des Fiskus und den geltend gemachten Gegenforderungen besteht, weil eine Identität zwischen Gläubiger und Schuldner nicht gegeben ist, die geltend gemachten Forderungen z.B. nicht dem Steuerpflichtigen persönlich zustehen, sondern einer BGB-Gesellschaft, an der er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.