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(Umsatzsteuerbare) Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins
BFH bejaht Entgeltcharakter
Sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen sind nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Überlässt ein Luftsportverein seinen Mitgliedern Flugzeuge zur Nutzung, ist dies nach dem keine sportliche Veranstaltung. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung können Mitgliedsbeiträge Entgelt für die Leistungen des Sportvereins an seine Mitglieder sein.
„Leistungen” eines Luftsportvereins
Der Kläger war ein gemeinnütziger Luftsportverein e.V., der gemäß Satzung von seinen Vereinsmitgliedern Beiträge und ein Eintrittsgeld erhob. Zusätzlich mussten die Vereinsmitglieder Werkstattarbeit verrichten, an deren Stelle sie Ersatzleistungen erbringen konnten. Das Vereinsheim befand sich auf dem Flughafengelände. Es bestand aus Räumen für die gastronomische Bewirtung, einem Werkstattraum, einem Büro sowie Toiletten. Die Flugzeuge waren in vom Verein angemieteten Hangars untergestellt. Seitens der Vereinsmitglieder wurden die gewarteten, flugbereiten und versicherten Flugzeuge des Luftsportvereins je nach Verfügbarkeit genutzt. Für die Überlassung der vereinseigenen Flugzeuge mussten ...