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Außenprüfung bei Einkunftsmillionär
Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und Festlegung des Prüfungsorts
Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt nach der Entscheidung des BFH jedenfalls dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat. Die Entscheidung des Finanzamts, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt. Eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Ausland kann das Finanzamt bei der Festlegung des Prüfungsortes unberücksichtigt lassen.
Streitfall
Diese Äußerungen bezog der BFH auf folgenden Sachverhalt: Der Kläger wohnte in den Jahren 1998 bis 2000 im Inland und erzielte dort als angestellter Geschäftsführer einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1 318 129 DM (1998), 877 286 (1999) und 1 804 422 DM (2000). Das Finanzamt ordnete bei dem inzwischen in die USA verzogenen Kläger eine Außenprüfung für die Einkommensteuer 1998 bis 2000 an, die man...