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Rückwirkende Änderung des § 10a Abs. 1 GewStG verfassungswidrig?
Kürzung des Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Mitunternehmers
Der IV. Senat des BFH hält die rückwirkende Änderung des § 10a GewStG durch JStG 2007 für verfassungswidrig und holt zu der Frage die Entscheidung des BVerfG ein. Rechtfertigungsgründe für die durch § 36 Abs. 9 GewStG i. d. F. des JStG 2007 angeordnete rückwirkende Anwendung von § 10a Satz 4 GewStG i. d. F. des JStG 2007 liegen nach seiner Überzeugung nicht vor.
§ 10a Abs. 1 Satz 4 GewStG i. d. F. des JStG 2007
Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 GewStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 der Verlustanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters, der mit Ausscheiden untergeht, anhand des Gewinnverteilungsschlüssels unter Nichteinbeziehung von Sonderbetriebseinnahmen oder- ausgaben zu ermitteln. Nach § 36 Abs. 9 GewStG ist diese Regelung auch für Veranlagungszeitraum vor 2007 anzuwenden. Dies soll deshalb zulässig sein, weil die Regelung nach Auffassung des Gesetzgebers nur eine bereits geltende Rechtspraxis in Gesetzesform fasst. Nach Ansicht des BFH, der in der Vergangenheit judiziert hatte, dass eine individuelle Betrachtung zu gelten habe, bei der die Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben zu berücksichtigen seien, ändert die Neuregelung die objektive Rechtslage, weil die Rechtsprechung eine davon abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, die die Finanzverwaltung lediglich nicht angewandt habe (vgl. Abschn. 68 Abs. 3 Satz 4 GewStR). Die Be...