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KSR Nr. 10 vom Seite 5

Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG im VZ 2001 europarechtlich zweifelhaft

BFH ruft den EuGH

Jens Intemann

§ 8b Abs. 3 KStG schließt Gewinnminderungen auch aufgrund von Teilwertabschreibungen von der steuerlichen Berücksichtigung aus. Das Abzugsverbot gilt für Auslandsbeteiligungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001, während es für Inlandsbeteiligungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden ist. Gegen diese unterschiedliche Behandlung von Auslands- und Inlandsbeteiligungen bestehen nach Auffassung des BFH europarechtliche Bedenken. Daher hat er dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es europarechtlich zulässig ist, dass das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG bei Auslandsbeteiligungen früher als bei Inlandsbeteiligungen in Kraft tritt.

S. 6

Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG

Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig davon steuerfrei, ob die Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft besteht. Auch ist die Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG nicht von einer Mindestbeteiligungquote abhängig. Im Gegenzug können aber auch Gewinnminderungen, die mit einer solchen Beteiligung im Zusammenhang stehen, nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden (nach § 8b Abs. 3 KStG).

Erstmalige Anwendung der neuen Abzugsbeschränkung

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