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Verfassungswidrigkeit der zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung gem. § 36 Abs. 4 GewStG
Die zu § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des UntStFG vom ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG ist insoweit verfassungswidrig, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung auf den gesamten Erhebungszeitraum 2001 und damit auch auf solche Gewinnanteile (Dividenden) anzuwenden ist, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vor dem vereinbart und ausgezahlt wurden. Das Vertrauen in eine im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Disposition und deren Umsetzung bestehende Rechtslage, die keine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb anordnete, ist so lange schützenswert, bis die veränderte Rechtslage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung ist nicht mehr auf den Veranlagungszeitraum abzustellen.