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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2353 A - 17 - St 241

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Studium an einer Berufsakademie

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts gegen das (EFG 1989 S. 19) mit Beschluß vom ohne Angabe von Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen anläßlich der Ausbildung an einer Berufsakademie ist deshalb nach den Grundsätzen des Urteils des Finanzgerichts vorzunehmen.

Regelmäßige Arbeitsstätte während der Ausbildung an einer Berufsakademie ist der Betrieb, mit dem der Auszubildende ein Ausbildungsdienstverhältnis abgeschlossen hat. Bei den Fahrten zur Berufsakademie handelt es sich deshalb in den ersten drei Monaten eines Studienabschnittes jeweils um Dienstreisen bzw. Dienstgänge.

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OFD Karlsruhe v. 03.06.1992 - S 2353 A - 17 - St 241

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