Leitsatz
Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen richtet sich allein nach § 42 Abs 2 SGB I. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht (Anschluss an = SozR 3-1200 § 42 Nr 9).
Gesetze: SGB I § 42 Abs 2 S 2; SGB I § 42 Abs 2 S 1; SGB I § 42 Abs 1 S 1; SGB X § 45; SGG § 77
Instanzenzug: SG Aurich S 3 U 127/00 vom LSG Celle-Bremen L 9 U 565/02 vom
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Rückerstattung eines der Klägerin gezahlten Vorschusses.
Die 1965 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Friseurin bis März 1991 tätig. Im Februar 1991 wandte sie sich an die beklagte Berufsgenossenschaft und wies auf bei ihr vorliegende Haut- und Atemwegserkrankungen hin, die auf berufliche Einflüsse zurückzuführen seien; das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die Klägerin nicht zum Untersuchungstermin erschienen war.
Von September 1991 bis Januar 1997 war die Klägerin als Monteurin von Bauelementen beschäftigt; danach meldete sie sich erneut bei der Beklagten und teilte mit, sie wolle nunmehr eine Umschulung machen. Die Beklagte holte ein Gutachten der Ärzte für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin Dr. W und Dr. R ein, die bei der Klägerin eine Überblähung der Lunge mit geringer Erhöhung des Atemwegswiderstandes diagnostizierten und ausführten, eine obstruktive Atemwegserkrankung habe sich lediglich unmittelbar nach Exposition mit Blondierung gezeigt; die Erwerbsfähigkeit werde dadurch nicht gemindert. In Auseinandersetzung mit diesem Gutachten kam Prof. Dr. B-G in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine durch die berufliche Belastung verursachte obstruktive Atemwegserkrankung vor, aufgrund deren sie gezwungen gewesen sei, ihre berufliche Tätigkeit aufzugeben. Anzuerkennen sei eine Berufskrankheit (BK) der Nr 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bedinge. Dr. W und Dr. R schlossen sich dieser Einschätzung an.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom mit, nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf Geldleistungen, deren Höhe noch nicht festgestellt werden könne, weil hierzu noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Ihr werde daher gemäß § 42 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Vorschuss auf Verletztenrente für die Zeit vom bis zum in Höhe von 15.000,- DM überwiesen. Vorschüsse auf die zustehende Leistung seien anzurechnen; soweit sie diese überstiegen, seien sie vom Empfänger zu erstatten (§ 42 Abs 2 SGB I).
In einer später von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom gelangte Dr. K zu dem Ergebnis, aufgrund der durchgeführten Testungen könne allenfalls eine gerade angedeutete Obstruktion angenommen werden. Bei der Lungenfunktionstestung am sei keine Obstruktion festgestellt worden, auch seien keine relevanten Ausfallerscheinungen dokumentiert; die MdE liege unter 10 vH. Daraufhin erkannte die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV bei der Klägerin an. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, da eine MdE in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht verblieben sei. Der gezahlte Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM, der mit Schreiben vom gewährt worden sei, sei daher gemäß § 42 Abs 2 SGB I zurückzuzahlen; die Forderung sei sofort fällig (Bescheid vom ).
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage erkannte die Beklagte das Vorliegen einer BK nach Nr 5101 der Anlage zur BKV bei der Klägerin an und führte aus, auch insoweit bestehe mangels Vorliegens einer MdE in rentenberechtigendem Grade kein Anspruch auf Verletztenrente. Die Widersprüche der Klägerin gegen die beiden Bescheide wurden mit Widerspruchsbescheiden vom zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage nach Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten abgewiesen (Urteil vom ). Trotz der Anerkennung der BKen nach Nr 4302 und 5101 der Anlage zur BKV stehe der Klägerin ein Anspruch auf Verletztenrente nicht zu, da eine MdE in rentenberechtigendem Umfang nicht vorliege und sich auch für die Vergangenheit nicht nachweisen lasse. Das Schreiben der Beklagten vom sei ausdrücklich auf eine Vorschussleistung und nicht auf eine Verletztenrente gerichtet gewesen. Die Beklagte habe auch zu Recht den gezahlten Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM zurückgefordert.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) den die BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV betreffenden Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben, soweit darin die Zahlung von 15.000,00 DM verlangt wird; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Die Entscheidung des LSG ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Verletztenrente wegen der bei ihr anerkannten BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV, weil die bei ihr noch vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Lunge keine MdE in rentenberechtigendem Grade rechtfertigten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Vorschussbescheid vom , der keine Zusicherung iS von § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) enthalte, weil damit nicht der Erlass eines auf Gewährung von Verletztenrente gerichteten Verwaltungsaktes zugesichert worden sei.
Entgegen der Ansicht des SG könne der gewährte Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM nicht in der hier von der Beklagten gewählten Form gemäß § 42 SGB I zurückgefordert werden. Die Beklagte habe den Vorschuss zwar auf der Grundlage des Abs 1 dieser Vorschrift gezahlt. Die Rückforderung könne aber nicht auf Abs 2 Satz 1 und 2 SGB I gestützt werden. Dabei handele es sich nicht um eine nach Satz 1 aaO mögliche Anrechnung einer Überzahlung, denn diese bedeute die Reduzierung des Zahlbetrages um die durch den Vorschuss entstandene Überzahlung, was hier mangels weiterer Zahlungen der Beklagten, die hätten reduziert werden können, nicht möglich sei. Auch auf § 42 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB I könne die Rückforderung nicht gestützt werden, weil der Wortlaut der Norm einer Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen stehe. Dieser lege es nahe, dass ein Teil der gezahlten Leistung zu Recht geflossen sein müsse, also ein Anspruch bestanden habe, der nicht die Höhe der als Vorschuss gezahlten Leistungen erreicht habe; Erstattungsforderungen wegen eines von vornherein nicht bestehenden Anspruchs auf die Leistungen könnten damit nicht gemeint sein. Insoweit müsste der Vorschussbescheid als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden, um eine Rückforderung geltend machen zu können. Zwar habe der 4. Senat des BSG dem einen Vorschuss nach § 42 Abs 1 SGB I gewährenden Verwaltungsakt keine Bindungswirkung bezüglich der endgültigen Leistung beigemessen und daraus geschlossen, ein rechtswidrig gewährter Vorschuss sei - anders als eine endgültig gezahlte Leistung - nicht nach §§ 44 ff, 50 SGB X, sondern in direkter Anwendung von § 42 Abs 2 SGB I rückabzuwickeln (Hinweis auf = SozR 3-1200 § 42 Nr 9). Denn das Gesetz unterscheide nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig bewilligten Vorschüssen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung, und zwar auch dann, wenn sich herausstelle, dass überhaupt kein Anspruch auf Geldleistungen bestanden habe. Diese Auffassung verstoße indes gegen Wortlaut und Regelungskonzeption des § 42 SGB I. Falls sich nachträglich herausstelle, dass kein Anspruch bestehe, könne der Leistungsträger die eingetretene Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vorschussbescheides nur durch dessen Rücknahme gemäß § 45 SGB X beseitigen.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 42 SGB I geltend, den das LSG zu eng ausgelegt habe. Auch wenn ein Anspruch auf Leistungen sich im Nachhinein als nicht gegeben erweise, sei es mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, den Vorschuss zurückzufordern, weil er den - nicht gegebenen - Anspruch in voller Höhe übersteige. Diese - vom 4. Senat des BSG geteilte - Auffassung sei mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und verstoße auch nicht gegen deren Regelungskonzeption, da die Verwaltung nur auf diese Weise in die Lage versetzt werde, die vom Gesetz beabsichtigte unbürokratische Entscheidung zu treffen. Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des LSG bestünde im Übrigen ein Rückzahlungsanspruch. Für Fälle, bei denen schon der Grundanspruch nicht feststehe, habe der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom - 2 RU 12/94 - erkannt, dass sich ein Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid selbst ergebe. Anderenfalls müsse der Vorschussbescheid vom entsprechend umgedeutet werden, was angesichts der darin eindeutig zum Ausdruck gebrachten Rückforderungsabsicht möglich sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil, soweit es die hier im Streit stehende Rückzahlung des Vorschusses betrifft, für zutreffend.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Klägerin verpflichtet, den ihr gewährten Vorschuss in Höhe von 15.000,00 DM zurück zu erstatten. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens ist allein der Erstattungsanspruch der Beklagten, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Anspruch auf Zuerkennung einer Verletztenrente wegen der von der Beklagten bei ihr anerkannten BK nach Nr 5101 der Anlage zur BKV nicht mehr verfolgt und gegen das die Berufung hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung einer Verletztenrente wegen einer BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV zurückweisende Urteil des LSG kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I. Danach sind die gezahlten Vorschüsse auf Geldleistungen vom Empfänger zu erstatten, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen. Zunächst und vorrangig sind sie auf die zustehende Leistung anzurechnen (Satz 1 aaO), was hier mangels zustehender Leistungen nicht möglich war. Entgegen der Auffassung des LSG ist diese Vorschrift hier anwendbar, und es liegen auch deren Tatbestandsvoraussetzungen vor.
Nach § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Er muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (vgl = SozR 3-1200 § 42 Nr 9 mwN).
Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte der Klägerin den hier im Streit stehenden Betrag von 15.000,00 DM gemäß ihrem Schreiben vom , das einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X darstellt, von Amts wegen als Vorschuss gewährt, wie es auch das LSG gesehen hat. Darin wird ausdrücklich unter Bezugnahme auf die einschlägige Vorschrift (§ 42 Abs 1 SGB I) ausgeführt, dass "nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen" ein "Anspruch auf Geldleistungen" besteht, dass zur Feststellung von deren Höhe weitere Ermittlungen erforderlich sind und dieser Betrag deshalb als "Vorschuss auf Verletztenrente" gewährt wird; schließlich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen sind und - soweit sie diese übersteigen - vom Empfänger zu erstatten sind.
Ist aber der streitige Betrag als Vorschuss iS des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gewährt worden, so richtet sich die Rückabwicklung einer solchen Leistung grundsätzlich nach § 42 Abs 2 SGB I; auf diese Rechtsgrundlage hat sich die Beklagte hier in dem angefochtenen Bescheid vom auch ausdrücklich gestützt. Die Vorschussleistung knüpft nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen Leistung an (vgl Senatsurteil vom - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl Senatsurteil vom - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr 2 mwN), was hier der Fall war. Der insofern eigenständigen Rechtsnatur des Vorschusses, der im Unterschied zu der endgültigen Leistung - wie dem Vorschussempfänger bei ordnungsgemäßer Mitteilung bekannt ist - nur eine vorläufige Zahlung darstellt, so dass sich bei ihm kein Vertrauen auf dauerhaften Verbleib der Leistung bilden kann, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen für seine Gewährung, sondern auch für die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift (§ 42 SGB I) normiert hat. Anders als bei der endgültigen Leistung sollen nicht die §§ 44 ff, 50 SGB X gelten (vgl Senatsurteil vom aaO).
Da für die Rückabwicklung zuviel gezahlter Vorschüsse in dieser Spezialvorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird (vgl - aaO), kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht. Vielmehr steht es ihr nicht im Wege, dass sich die bei der Bewilligung des Vorschusses zugrunde zu legende Auffassung des Versicherungsträgers über die Sach- und Rechtslage ganz oder teilweise als unrichtig herausstellt, also gar keine Leistung zusteht. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Systematik der Regelung, dem Sinn und Zweck und auch aus dem Wortlaut der Norm, der allein auf das Vorliegen eines Vorschusses - und nicht einer endgültigen Leistung - abstellt (vgl aaO; Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Aufl 2002, 136 mwN; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 13). Diese Auslegung ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insbesondere auch mit dem Wortlaut des § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zu vereinbaren, nach dem Vorschüsse vom Empfänger zu erstatten sind, soweit sie die - endgültig - zustehende Leistung übersteigen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine "zustehende Leistung" auch bei Null liegen, der Vorschuss diese dann in vollem Umfang übersteigen kann und vollständig zu erstatten ist.
Die Ansicht des LSG, die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vorschussbescheides könne vom Versicherungsträger nur unter Anwendung des § 45 SGB X beseitigt werden, falls sich nachträglich herausstelle, dass überhaupt kein Geldleistungsanspruch bestehe, berücksichtigt nicht, dass die Bindungswirkung des Vorschussbescheides als eines einstweiligen Verwaltungsaktes - anders als bei einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft, wie aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelung (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB X) folgt (vgl Senatsurteil vom aaO). Dass ein Anspruch nicht bestanden hat - und nunmehr ein Erstattungsanspruch besteht -, stellt sich indes - wie auch hier - erst bei der Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch die Entscheidung über die endgültige Leistung nach Abschluss der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorschussbescheides noch nicht beendeten Ermittlungen heraus (vgl Mrozynski aaO).
Auf die Revision der Beklagten war nach alledem die Entscheidung des LSG auch insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als es die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des Betrages von 15.000,00 DM betrifft.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
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Fundstelle(n):
VAAAC-59112