Wiedereinsetzung bei Zeugnisverweigerung des steuerlichen
Beraters
Leitsatz
Wiedereinsetzung in die
versäumte Klagefrist kann nicht gewährt werden, wenn die Behauptung,
die Klage sei gemäß
§ 47 Abs. 2 FGO
beim Finanzamt angebracht worden, lediglich durch Vorlage von Kopien aus dem
Postausgangsbuch des Prozessbevollmächtigten bewiesen werden soll, und der
Bevollmächtigte, der in allen anderen Verfahren, in denen er jemals vor
dem betreffenden Finanzgericht aufgetreten ist, Klage per Fax direkt bei
Gericht erhoben hat, unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die
Vorlage des Postausgangsbuchs oder eines in seiner Kanzlei geführten
Fristenkontrollbuchs im Original verweigert.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1709 Nr. 21 KAAAC-58991
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