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Aufwendungen für Aufstockung einer GmbH-Beteiligung
BFH klärt zeitlichen Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG
Die Umstellung der Unternehmensbesteuerung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren hat gravierende Änderungen bei der Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung mit sich gebracht. Schuldzinsen, die mit dem Erwerb einer GmbH-Beteiligung im Zusammenhang stehen, können nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 3c Abs. 2 EStG nur noch zur Hälfte steuermindernd geltend gemacht werden. Schon kurz nach der Einführung der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG war streitig, ob schon die Finanzierungskosten, die im Veranlagungszeitraum 2001 angefallen waren, dem hälftigen Abzugsverbot unterliegen. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 8a EStG verschaffte dem Rechtsanwender nicht wirklich Klarheit über die zeitliche Geltung des § 3c Abs. 2 EStG. Daher ist es nicht verwunderlich, dass erst der BFH diese Rechtsfrage mit abschließend klären musste.
Finanzverwaltung: Im VZ 2001 nur hälftige Anerkennung der Finanzierungskosten
Der Kläger stockte im Jahr 2001 seine an der X-GmbH bestehende Beteiligung auf. Zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs nahm er Darlehen in Höhe von 500 000 DM auf. Die dadurch entstandenen Finanzieru...