Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von Brennholz
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 08
Gemäß der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Brennholz nach Nr. 48a (Zollposition 4401 10) dem ermäßigten Steuersatz.
Brennholz
Unter Brennholz können beispielsweise fallen:
Rundlinge mit/ohne Rinde
gespaltene Scheite
Äste, Reisigbündel, Kleinholz, Rebholz
Baumstümpfe und -wurzeln
Kronenholz
Rohholz (Zollposition 4403) wird im Gegensatz dazu regelbesteuert, darunter gehören beispielsweise:
Verkauf ganzer Bäume „auf dem Stock” (Einschlag durch den Holzkäufer oder von ihm beauftragte Unternehmer)
zur Durchforstung anstehende Bäume
Rundlinge zur Herstellung von Halbstoffen/Zündhölzern
Holz zum Zerfasern und Zerspanen
Die einzelnen Begriffe der ermäßigt zu besteuernden Holzarten werden durch den Gemeinsamen Zolltarif näher bestimmt (siehe auch BStBl 2004 I Seite 638, Tz 149–152) und sind für die Finanzverwaltung bindend.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DAAAC-58428