Ort und Einheitlichkeit der Leistung bei
Reisebetreuungsleistungen
Leitsatz
1. Die Planung, Organisation,
Durchführung und Betreuung der von einem Reiseveranstalter angebotenen
Gruppenreisen durch einen selbstständigen Reiseleiter bildet ein
wirtschaftliches Ganzes und stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung
dar.
2. Der Ort dieser einheitlichen
sonstigen Leistung des Reiseleiters bestimmt sich gemäß der
Grundregel des
§ 3a Abs. 1 UStG
nach dem Sitz seines Unternehmens.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1643 Nr. 20 UStB 2007 S. 347 Nr. 12 WAAAC-58196
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