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Läuft die Publizitätspflicht für Jahresabschlüsse bis 2005 ins Leere?
Seit dem sind durch die Änderungen im Zuge des EHUG die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 im elektronischen Unternehmensregister gemäß § 325 HGB n. F. offenzulegen. Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2005 sollte die alte Rechtslage weiter gelten. Das Landgericht Bayreuth lehnte jetzt in einem aktuellen Beschluss aber die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ab, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle; diese sei mit dem EHUG aufgehoben worden.
I. Offenlegung für Geschäftsjahre bis einschließlich 2005
Während für die Geschäftsjahre ab 2006 die verschärfte Durchsetzung der Internet-Publizität durch das Bundesamt für Justiz greift, ist bis einschließlich 2005 das alte Recht weiter anzuwenden (vgl. Artikel 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB): Nach § 325 HGB a. F. müssen die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss spätestens nach zwölf Monaten offenlegen. Bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne von § 267 HGB ist der Abschluss beim Handelsregister einzureichen und eine Hinterlegungsbekanntmachung im – jetzt elektronischen – Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei großen Kapitalgesellschaften sind die Unterlagen erst im Bu...