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Editorial
Besonderes Haftungsrisiko
Grundsätzlich haftet der für die Steuerangelegenheiten zuständige Geschäftsführer für ausstehende Steuerschulden mit seinem Privatvermögen. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn das Insolvenzverfahren gegen eine GmbH mangels Masse nicht eröffnet wird. Somit kann sich ein Haftender nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein (gedachter) Insolvenzverwalter die Steuer aufgrund seines insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts hätte zurückfordern können. Dem Geschäftsführer droht daher ein besonders hohes Haftungsrisiko. Wie Intemann zeigt, rückt damit wieder der haftungsbegrenzende Grundsatz der Pflicht zur anteiligen Tilgung von Steuerschulden in den Beratungsfokus. Mehr auf Seite 4.
Steuervorteil gekippt
Mit dem legalen Trick, Gesellschaften am Tag des Verkaufs von Leasinggütern aufzulösen, hatten Anbieter versucht, die Gewerbesteuer zu umgehen, da aufgelöste Betriebe keine Gewerbesteuer für den Auflösungsgewinn zahlen müssen. Inzwischen hat der BFH diese Steuerlücke geschlossen. Wie Miles erläutert, gilt der Verkauf als gesonderte Aktion noch vor der Geschäftsauflösung. Mehr auf Seite 9.
Beste Grüße
Sixten Abeling