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Keine Steuervorteile beim Flugzeug-Leasing
BFH schließt Lücke bei Leasinggeschäften
Bei der Vermietung bzw. Verpachtung mehrerer Objekte ist die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der bloßen Vermögensverwaltung wie auch die Unterscheidung zwischen dem laufenden Gewerbeertrag und dem gewerbesteuerfreien Aufgabegewinn nicht immer unproblematisch. Kürzlich hatte der BFH in einem nicht ganz alltäglichen Fall – – ein weiteres Mal Gelegenheit, das Für und Wider ausführlich zu erörtern.
Geschäftsbetrieb unmittelbar nach Verkauf der Leasinggüter eingestellt
Die Klägerin, eine nicht gewerblich geprägte GmbH & Co., hatte insgesamt fünf Flugzeuge, mehrere eingebaute zusätzliche Ausrüstungsteile und einen PKW für deutlich weniger als die betriebsübliche Nutzungsdauer verleast. Ertragsteuerlich blieb sie wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggüter. Die Leasingverträge sahen jeweils eine Grundmietzeit mit zwei Verlängerungsoptionen vor. Für das Ende der Grundmietzeit sowie jede der zwei Verlängerungsperioden legte der Vertrag einen Restwert von vornherein fest.
Übte die Mieterin die Verlängerungsoption nicht aus, war das Objekt zu verkaufen. Wurde dabei weniger als der vereinbarte Restwert erzielt, m...