Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geschäftsführerhaftung und Insolvenz
Keine Beschränkung der Haftung durch hypothetisches Anfechtungsrecht
Mit der Einführung der neuen Insolvenzordnung im Jahre 1999 wurden dem Insolvenzverwalter weitreichende Anfechtungsrechte eingeräumt. Nach §§ 130 ff. InsO kann der Insolvenzverwalter unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen Zahlungen des Insolvenzschuldners in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz anfechten. Nach Auffassung des BGH können auch Steuerzahlungen von dem Anfechtungsrecht betroffen sein, so dass die Finanzbehörde zur Rückzahlungen dieser Steuern an die Insolvenzmasse verpflichtet sein kann. Bisher ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dieses Anfechtungsrecht die Haftung eines Geschäftsführers nach § 69 AO entfallen lassen könnte. Nun hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren mit entschieden, dass die Haftung zumindest dann nicht entfällt, wenn es mangels Masse gar nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist.
Mögliche Anfechtung könnte Haftung entfallen lassen
Der Geschäftsführer (oder Prokurist) einer GmbH haftet nach § 69 AO persönlich für die Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er seine steuerlichen Aufgaben schuldhaft verletzt hat und es dadurch zu einem Steuerausfall gekommen i...