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Zivilrechtlich als Schenkung zu beurteilende Zahlungen
Gewährt der bisherige Anteilsinhaber nach einer Unternehmensveräußerung führenden Mitarbeitern und deren Ehegatten Geldzuwendungen, deren Höhe sich ausschließlich an Dauer und Qualität der Dienstverhältnisse und dem Angehörigenstatus orientiert, dokumentiert dies einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und rechtfertigt damit die Behandlung als Arbeitslohn. Die mögliche zusätzliche Abhängigkeit der Zahlungen von persönlichen Beziehungen zwischen Firmeninhabern und dem Führungspersonal gibt den Zuwendungen nicht den Charakter privater Schenkungen. Die zivilrechtliche Einordnung als Schenkung ist für einkommensteuerliche Zwecke nicht maßgebend.