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Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf darf alleine auf Antrag des Elternteils, bei dem die Kinder gemeldet sind, übertragen werden. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Der Antrag auf Übertragung ist eine neue Tatsache oder ein rückwirkendes steuerliches Ereignis.