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Anrechnung des Rumpfwirtschaftsjahrs auf das Diensteintrittsalter eines Pensionsberechtigten
Die Bildung einer Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung erfolgen. Bei der Bildung der Pensionsrückstellung ist auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, abzustellen. Das hat zur Folge, dass bei der Festlegung des Diensteintrittsalters des Pensionsberechtigten in den Fällen eines wegen der Neugründung des Unternehmens bestehenden Rumpfwirtschaftsjahrs kein volles Wirtschaftsjahr zu fingieren ist. Insoweit ist hinzunehmen, dass es dazu führen kann, dass im Rumpfwirtschaftsjahr eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zu unterbleiben hat, weil sich das versicherungstechnische Alter des Pensionsberechtigten in diesem Zeitraum nicht verändert hat.