Abgrenzung zwischen Arbeitsmarkt- und aus Gründen der Behinderung bedingtem außer Stande sein zum Selbstunterhalt
Leitsatz
Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden,
wenn im Behindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung
50% oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.
Ist das Kind trotz seiner Behinderung aufgrund höherer Einkünfte und Bezüge in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt
zu sorgen, liegt keine Behinderung vor, die zur Kindergeldzahlung berechtigt.
Weder der Umstand, dass das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat noch die Tatsache, dass sie Leistungen nach dem
SGB II bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, reichen aus, um darauf schließen zu können, dass außer Stande
sein zum Selbstunterhalt auf der Behinderung und nicht auf der ungünstigen Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt beruht.
Ist es der Arbeitsvermittlung in den letzten drei Jahren weder gelungen, einem qualifizierten und mobilen Arbeitnehmer ein
adäquates Stellenangebot gegebenenfalls auch unterhalb ihrer Qualifikation anzubieten, kann das Gericht aufgrund tatsächlicher
Vermutung davon ausgehen, dass die vorliegende erhebliche Behinderung ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und damit einhergehend
zum außer Stande sein zum Selbstunterhalt führt.
Fundstelle(n): MAAAC-57064
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.05.2007 - 2 K 3871/06
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