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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 3871/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1

Abgrenzung zwischen Arbeitsmarkt- und aus Gründen der Behinderung bedingtem außer Stande sein zum Selbstunterhalt

Leitsatz

  1. Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im Behindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50% oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.

  2. Ist das Kind trotz seiner Behinderung aufgrund höherer Einkünfte und Bezüge in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, liegt keine Behinderung vor, die zur Kindergeldzahlung berechtigt.

  3. Weder der Umstand, dass das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat noch die Tatsache, dass sie Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, reichen aus, um darauf schließen zu können, dass außer Stande sein zum Selbstunterhalt auf der Behinderung und nicht auf der ungünstigen Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt beruht.

  4. Ist es der Arbeitsvermittlung in den letzten drei Jahren weder gelungen, einem qualifizierten und mobilen Arbeitnehmer ein adäquates Stellenangebot gegebenenfalls auch unterhalb ihrer Qualifikation anzubieten, kann das Gericht aufgrund tatsächlicher Vermutung davon ausgehen, dass die vorliegende erhebliche Behinderung ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und damit einhergehend zum außer Stande sein zum Selbstunterhalt führt.

Fundstelle(n):
MAAAC-57064

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.05.2007 - 2 K 3871/06

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