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Fall Aeng, Pok und Tao OHG – Aufgabe aus dem Bilanzsteuerrecht
Aufnahme eines neuen Gesellschafters in bereits vorhandene Personengesellschaft (§ 24 UmwStG), Besonderheiten beim Sonderbetriebsvermögen, Sonderfall des§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG
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I. Sachverhalt
Der Jahresabschluss für die (A)eng, (P)ok und (T)ao OHG für das Wirtschaftsjahr 2006 liegt im Steuerbüro von Beraterin Angela André. Die Buchführung ist vorläufig bereits gefertigt, und zwar durch die noch etwas unerfahrene Buchhalterin Frau Ingeborg Renati. Frau Renati errechnete auch einen vorläufigen Gewinn von 45 000 €.
Allgemeines
Die Aeng und Pok OHG (kurz: AP OHG) wurde im Jahr 2002
gegründet. Die beiden Gesellschafter kannten sich aus Jugendzeiten noch
aus Thailand. Mittlerweile lebten sie schon einige Jahre in Deutschland und
wagten nun erstmalig den Schritt in die Selbständigkeit. Sie
gründeten die AP OHG, an der jeder Anteile von 50 % hatte. Tao, ein
ebenfalls guter Kumpel der beiden aus Thailand, traute sich damals noch nicht
mit in die OHG einzusteigen, so war er doch erst ein Jahr zuvor mit seinem
kleinen Imbiss in der Innenstadt gescheitert und hatte das Geschäft
aufgegeben. Tao stieg erst in 2006 in die OHG ein (siehe Tz. 1). Außerdem
stellte er dieser neuen OHG ab das Grundstück
„Dresdner Straße 18” zur Verfügung (siehe Tz. 2).