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VO EG Nr. 1628/2006 Artikel 9

Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Buchstabe b,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs ,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen, die in Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2) Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilferegelungen in Fördergebieten angewandt und ihre diesbezügliche Politik insbesondere in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 , sowie in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen dargelegt. Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen und der auf dieser Grundlage herausgegebenen allgemeinen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und eine Vereinfachung der Verwaltung angezeigt, dass die Kommission von den ihr durch Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht, ohne dabei die eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(3) Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und fördern so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft als Ganzes. Einzelstaatliche regionale Investitionsbeihilfen sollen die umweltverträgliche Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen. Sie fördern die Erweiterung, Rationalisierung, Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen sowie die Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten.

(4) Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt von der Beihilfeintensität bzw. dem als Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe erfolgt auf Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung als marktübliche Zinssätze die Referenzzinssätze gelten, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlicht werden.

(5) Um Transparenz und eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung nur für transparente regionale Investitionsbeihilferegelungen gelten. Dabei handelt es sich um Beihilferegelungen, bei denen es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben ex ante ohne Risikobewertung genau zu berechnen (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, begrenzte fiskalische Maßnahmen). Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als nicht mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Grundsätzlich sollten Beihilferegelungen, die staatliche Bürgschaften oder mit einer staatlichen Bürgschaft verbundene öffentliche Darlehen vorsehen, als nicht transparent angesehen werden. Allerdings sollten solche Beihilferegelungen als transparent angesehen werden, wenn nach Annahme dieser Verordnung die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird. Die Methode wird von der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften geprüft. Öffentliche Beteiligungen und Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen sollten nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Nicht transparente Regionalbeihilferegelungen sind stets bei der Kommission anzumelden. Anmeldungen nicht transparenter Regionalbeihilferegelungen werden von der Kommission insbesondere anhand der Kriterien geprüft, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 vorgegeben sind.

(6) Diese Verordnung sollte auch auf Ad-hoc-Beihilfen Anwendung finden, d. h. auf Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, wenn die Ad-hoc-Beihilfe dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage einer transparenten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, und die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreitet. Es sollte daran erinnert werden, dass Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 außerhalb einer Beihilferegelung gewährt werden, nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen sind.

(7) Beihilfen, die alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. In nach dieser Verordnung freigestellten Regionalbeihilferegelungen sollte ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen werden.

(8) Diese Verordnung sollte keine Anwendung auf bestimmte Wirtschaftssektoren finden, für die besondere Vorschriften gelten. Beihilfen, die in diesen Sektoren gewährt werden, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Dies gilt für die Kohle- und Stahlindustrie, den Kunstfasersektor und den Schiffbau sowie für die Fischerei und Aquakultur. Im Agrarsektor sollte diese Verordnung keine Anwendung auf Tätigkeiten finden, die die Primärerzeugung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Gegenstand haben. Sie sollte auf die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ausnahme der Herstellung oder Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung Anwendung finden . Landwirtschaftliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines Produktes für den Erstverkauf sowie der Erstverkauf an Wiederverkäufer und Verarbeiter sollten nicht als Verarbeitung oder Vermarktung in diesem Sinne angesehen werden. Es ist sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) genannten Beihilfeintensitäten zugunsten von Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, stets erreicht werden können.

(9) Eine ablehnendere Haltung nimmt die Kommission grundsätzlich gegenüber Beihilfen für einzelne Wirtschaftszweige ein. Investitionsbeihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Industrie- oder Dienstleistungssektors sollten daher nicht durch diese Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommen werden. Regionale Investitionsbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, sollten jedoch nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige betrachtet werden und sollten von dem Anmeldeerfordernis in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden, sofern die Beihilfe alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

(10) Beihilfen für Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen. Sie sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(11) Nach gängiger Praxis der Kommission und um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die verschiedenen förderfähigen Kosten und nicht in Form absoluter Höchstbeträge ausgedrückt werden.

(12) Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu erzielen. Deshalb sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen im Sinne dieser Verordnung begrenzt werden. Regionalbeihilferegelungen, die Betriebsbeihilfen vorsehen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen, die keine Investitions- oder Beratungsbeihilfen darstellen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(13) Da die Kommission sicherstellen muss, dass die genehmigten Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht entgegen dem allgemeinen Interesse beeinträchtigen, sollte eine Investitionsbeihilfe zugunsten eines Beihilfeempfängers, der einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung über die Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Daher unterliegen solche Beihilfen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(14) Um Anlageinvestitionen gegenüber Investitionen zugunsten des Faktors Arbeit nicht zu begünstigen, sollten Investitionsbeihilfen sowohl auf Grundlage der Investitionskosten als auch der Kosten der Schaffung neuer Arbeitsplätze im Rahmen des Investitionsvorhabens berechnet werden können.

(15) Beihilfen größeren Umfangs sollten vor ihrer Gewährung weiterhin von der Kommission einzeln geprüft werden. Dementsprechend sollte die vorliegende Freistellungsverordnung nicht auf Beihilfen anwendbar sein, die einen bestimmten Schwellenwert zugunsten eines einzelnen Unternehmens oder einer einzelnen Betriebsstätte im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung überschreiten, sondern es gilt insoweit weiterhin das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, sollte ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition gelten, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Kommission die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen).

(16) Es ist sicherzustellen, dass Regionalbeihilfen einen echten Anreiz für Investitionen bieten, die andernfalls nicht in Fördergebieten getätigt würden und einen Anreiz zur Entwicklung neuer Tätigkeiten geben. Daher sollten die zuständigen Behörden vor Einleitung der Arbeiten an einem beihilfegeförderten Vorhaben schriftlich bestätigen, dass das Projekt prima facie die Förderkriterien erfüllt. Eine „schriftliche Bestätigung” sollte so verstanden werden, dass sie auch eine Mitteilung per Fax oder E-Mail einschließt.

(17) Angesichts der Besonderheiten von Regionalbeihilfen sollten Beihilfen, die mit anderen Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene oder mit Fördermitteln der Gemeinschaft im Zusammenhang mit denselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, nur bis zu den in dieser Verordnung angegebenen Schwellenwerten freigestellt werden. Nach dieser Verordnung freigestellte regionale Investitionsbeihilfen sollten in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch eine solche Kumulierung die in der Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten überschritten würden.

(18) Diese Verordnung sollte nicht auf Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten anwendbar sein, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sowie auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

(19) Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 bietet sich die Verwendung eines Standardvordrucks an, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission mit Blick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kurzform über die Einführung einer Beihilferegelung gemäß dieser Verordnung oder die Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe unterrichten. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die Unterlagen gemacht werden, die sie über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Um von den zuständigen Stellen leichter bearbeitet werden zu können, sind die Kurzinformationen auch in EDV-gestützter Form vorzulegen, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist. Im Hinblick auf eine größere Transparenz der Regionalförderung in einer erweiterten Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelung veröffentlichen und der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mitteilen.

(20) Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu beschränken.

(21) Die Verordnung lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Einzelbeihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhält, anzumelden oder die Kommission hiervon zu unterrichten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: