gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte
Gruppen horizontaler Beihilfen
, insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie
Buchstabe b,
nach Veröffentlichung des
Verordnungsentwurfs
,
nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Durch die Verordnung
(EG) Nr. 994/98 wird die
Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 87 EG-Vertrag zu
erklären, dass Beihilfen, die in Einklang mit der von der
Kommission für jeden Mitgliedstaat zur
Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte
stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
sind und nicht der Anmeldepflicht nach
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(2) Die
Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
regionale Investitionsbeihilferegelungen in Fördergebieten angewandt und ihre
diesbezügliche Politik insbesondere in den Leitlinien für staatliche
Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013
, sowie in der
Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der
Kommission vom 12. Januar 2001 über die
Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
dargelegt. Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der
Kommission mit der Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
regionale Investitionsbeihilfen und der auf dieser
Grundlage herausgegebenen allgemeinen Leitlinien für staatliche
Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist es im Hinblick auf eine
wirksame Überwachung und eine Vereinfachung der Verwaltung angezeigt, dass
die
Kommission von den ihr durch Verordnung
(EG) Nr. 994/98 verliehenen
Befugnissen Gebrauch macht, ohne dabei die eigenen
Kontrollmöglichkeiten zu
schwächen.
(3) Einzelstaatliche
Regionalbeihilfen sollen die Nachteile
strukturschwacher Gebiete ausgleichen und fördern so den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft als
Ganzes. Einzelstaatliche regionale Investitionsbeihilfen sollen die
umweltverträgliche Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete durch
Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen
unterstützen. Sie fördern die Erweiterung, Rationalisierung,
Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von
Unternehmen sowie die Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten
Gebieten.
(4) Ob eine Beihilfe nach
dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hängt von der
Beihilfeintensität bzw. dem als Subventionsäquivalent
ausgedrückten Beihilfebetrag ab. Die Berechnung des
Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe
erfolgt auf Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden
marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen,
transparenten und unkomplizierten Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser
Verordnung als marktübliche Zinssätze die Referenzzinssätze
gelten, die von der
Kommission in regelmäßigen Abständen anhand
objektiver Kriterien ermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie im Internet veröffentlicht werden.
(5) Um Transparenz und
eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung
nur für transparente regionale Investitionsbeihilferegelungen gelten. Dabei handelt es sich um
Beihilferegelungen, bei denen es möglich ist, das
Bruttosubventionsäquivalent als Prozentsatz der förderfähigen
Ausgaben ex ante ohne Risikobewertung genau zu berechnen (z. B.
Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, begrenzte fiskalische Maßnahmen).
Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie
durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als nicht mit einer
staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Grundsätzlich sollten
Beihilferegelungen, die staatliche Bürgschaften oder mit
einer staatlichen Bürgschaft verbundene öffentliche Darlehen
vorsehen, als nicht transparent angesehen werden. Allerdings sollten solche
Beihilferegelungen als transparent angesehen werden, wenn nach
Annahme dieser Verordnung die für die Berechnung der
Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor
Umsetzung der Regelung bei der
Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird. Die
Methode wird von der
Kommission gemäß der Mitteilung der
Kommission über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften
geprüft.
Öffentliche Beteiligungen und Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen sollten nicht als
transparente Beihilfen angesehen werden. Nicht transparente Regionalbeihilferegelungen sind stets bei der
Kommission anzumelden. Anmeldungen nicht
transparenter Regionalbeihilferegelungen werden von der
Kommission insbesondere anhand der Kriterien
geprüft, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 vorgegeben sind.
(6) Diese Verordnung
sollte auch auf Ad-hoc-Beihilfen Anwendung finden, d. h. auf
Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, wenn die Ad-hoc-Beihilfe
dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage
einer transparenten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde, und die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die
Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreitet. Es sollte
daran erinnert werden, dass Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen,
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 70/2001 außerhalb einer
Beihilferegelung gewährt werden, nach
Artikel 87 Absatz 3
EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der
Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3
EG-Vertrag ausgenommen sind.
(7) Beihilfen, die alle
einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen,
sollten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. In nach dieser Verordnung
freigestellten Regionalbeihilferegelungen sollte ausdrücklich auf diese
Verordnung verwiesen werden.
(8) Diese Verordnung
sollte keine Anwendung auf bestimmte Wirtschaftssektoren finden, für die
besondere Vorschriften gelten. Beihilfen, die in diesen Sektoren gewährt
werden, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß
Artikel 88 Absatz 3
EG-Vertrag. Dies gilt für die
Kohle- und Stahlindustrie, den Kunstfasersektor und den Schiffbau sowie
für die Fischerei und Aquakultur. Im Agrarsektor sollte diese Verordnung
keine Anwendung auf Tätigkeiten finden, die die Primärerzeugung von
in Anhang I
EG-Vertrag aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Gegenstand haben. Sie sollte auf die Verarbeitung und
Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ausnahme der Herstellung
oder Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder
substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom
2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und
Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung Anwendung finden
. Landwirtschaftliche
Maßnahmen zur Vorbereitung eines Produktes für den Erstverkauf sowie der Erstverkauf an Wiederverkäufer und Verarbeiter
sollten nicht als Verarbeitung oder Vermarktung in diesem Sinne angesehen
werden. Es ist sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom
20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
genannten
Beihilfeintensitäten zugunsten von Unternehmen, die landwirtschaftliche
Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, stets erreicht werden
können.
(9) Eine ablehnendere
Haltung nimmt die
Kommission grundsätzlich gegenüber Beihilfen für einzelne
Wirtschaftszweige ein. Investitionsbeihilferegelungen für bestimmte
Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Industrie- oder Dienstleistungssektors sollten daher
nicht durch diese Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommen werden.
Regionale Investitionsbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten
ausgerichtet sind, sollten jedoch nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige
betrachtet werden und sollten von dem Anmeldeerfordernis in
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden, sofern
die Beihilfe alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
(10) Beihilfen für
Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen an kleine und mittlere
Unternehmen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 70/2001 sind nach
Artikel 87
Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 88
Absatz 3 EG-Vertrag
ausgenommen. Sie sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallen.
(11) Nach gängiger
Praxis der
Kommission und um sicherzustellen, dass die Beihilfen
angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die
Schwellenwerte in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die
verschiedenen förderfähigen
Kosten und nicht in Form absoluter
Höchstbeträge ausgedrückt werden.
(12) Die Freistellung von
Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte von einer Reihe
weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß
Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c
EG-Vertrag dürfen die Beihilfen
keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu
tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft
angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu erzielen. Deshalb sollte der
Geltungsbereich dieser Verordnung auf Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen im Sinne
dieser Verordnung begrenzt werden. Regionalbeihilferegelungen, die Betriebsbeihilfen vorsehen,
unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag. Beihilfen für neu
gegründete kleine Unternehmen, die keine
Investitions- oder Beratungsbeihilfen darstellen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag.
(13) Da die
Kommission sicherstellen muss, dass die genehmigten
Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht entgegen dem allgemeinen Interesse beeinträchtigen,
sollte eine Investitionsbeihilfe zugunsten eines Beihilfeempfängers, der
einer Rückforderung aufgrund einer früheren
Kommissionsentscheidung über die
Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem
Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, vom Geltungsbereich dieser
Verordnung ausgeschlossen werden. Daher unterliegen solche Beihilfen weiterhin der Anmeldepflicht
gemäß
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag.
(14) Um
Anlageinvestitionen gegenüber Investitionen zugunsten des Faktors
Arbeit nicht zu begünstigen, sollten Investitionsbeihilfen sowohl
auf Grundlage der Investitionskosten als auch der
Kosten der Schaffung neuer Arbeitsplätze im
Rahmen des Investitionsvorhabens berechnet werden können.
(15) Beihilfen
größeren Umfangs sollten vor ihrer Gewährung weiterhin von der
Kommission einzeln geprüft werden.
Dementsprechend sollte die vorliegende Freistellungsverordnung nicht auf Beihilfen
anwendbar sein, die einen bestimmten Schwellenwert zugunsten eines einzelnen
Unternehmens oder einer einzelnen Betriebsstätte im Rahmen einer
bestehenden Beihilferegelung überschreiten, sondern es gilt
insoweit weiterhin das Verfahren nach
Artikel 88
Absatz 3 EG-Vertrag. Um zu verhindern, dass ein
großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergliedert
wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, sollte ein
großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition gelten, wenn die
Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren
Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine
wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die
Kommission die technischen, funktionellen und
strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare
räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der
Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition
darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen
oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die
Investitionskosten teilen oder die
Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen
Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem
Gemeinschaftsunternehmen).
(16) Es ist
sicherzustellen, dass Regionalbeihilfen einen echten Anreiz für
Investitionen bieten, die andernfalls nicht in Fördergebieten
getätigt würden und einen Anreiz zur Entwicklung neuer
Tätigkeiten geben. Daher sollten die zuständigen Behörden vor
Einleitung der Arbeiten an einem beihilfegeförderten Vorhaben schriftlich
bestätigen, dass das Projekt prima facie die Förderkriterien
erfüllt. Eine „schriftliche Bestätigung” sollte so
verstanden werden, dass sie auch eine Mitteilung per Fax oder E-Mail
einschließt.
(17) Angesichts der
Besonderheiten von Regionalbeihilfen sollten Beihilfen, die mit anderen
Beihilfen auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene oder mit
Fördermitteln der Gemeinschaft im Zusammenhang mit denselben
förderfähigen
Kosten kumuliert werden, nur bis zu den in dieser
Verordnung angegebenen Schwellenwerten freigestellt werden. Nach
dieser Verordnung freigestellte regionale Investitionsbeihilfen sollten in Bezug auf
dieselben förderfähigen
Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der
Kommission vom 12. Januar 2001 über die
Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
„De-minimis”-Beihilfen
kumuliert werden,
wenn durch eine solche Kumulierung die in der Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten
überschritten würden.
(18) Diese Verordnung
sollte nicht auf Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten anwendbar
sein, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den Ausfuhrmengen, mit der
Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden
exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sowie auf Beihilfen,
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren
abhängig gemacht werden.
(19) Zum Zwecke der
Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 994/98
bietet sich die Verwendung eines Standardvordrucks an, mit dem die
Mitgliedstaaten die
Kommission mit Blick auf die Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kurzform über die Einführung
einer Beihilferegelung gemäß dieser Verordnung oder die
Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe unterrichten. Aus denselben Gründen
sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die Unterlagen gemacht werden, die
sie über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur
Verfügung halten müssen. Um von den zuständigen Stellen leichter
bearbeitet werden zu können, sind die Kurzinformationen auch in
EDV-gestützter Form vorzulegen, da die entsprechende Technologie inzwischen
nahezu überall vorhanden ist. Im Hinblick auf eine größere
Transparenz der Regionalförderung in einer erweiterten
Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten den vollständigen Wortlaut der
Beihilferegelung veröffentlichen und der
Kommission die Internetadresse der
Veröffentlichung mitteilen.
(20) Angesichts der
bisherigen Erfahrungen der
Kommission und der Tatsache, dass die Politik im
Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu
überdacht werden muss, ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser
Verordnung zu beschränken.
(21) Die Verordnung
lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt,
Einzelbeihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften für die
Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern; dies gilt insbesondere
für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das
Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten
erhält,
anzumelden oder die
Kommission hiervon zu unterrichten –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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