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Kein begünstigter Veräußerungsgewinn bei Nichtveräußerung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft
Die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sind wesentliche Betriebsgrundlagen i. S. von § 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens. Werden diese Anteile nicht mitveräußert, kann von einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung nicht ausgegangen werden (Bezug: § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Die Grundstücksvermietung kann durchaus einen Teilbetrieb innerhalb des Besitzunternehmens bilden. Für eine privilegierte (begünstigte) Teilbetriebsveräußerung ist es aber erforderlich, dass die in dem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig eingestellt wird und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert bzw. entnommen werden. Da die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens sind und auc...