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Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Verzicht auf Schadensersatz
Verzicht auf Schadensersatz als Arbeitslohn
Der Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz für einen alkoholbedingten Unfall bei einer Fahrt mit dem Betriebs-Pkw führt zu einem Vermögensvorteil, der nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten ist. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug scheitert nach Auffassung des BFH, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
Arbeitgeber verzichtet auf Schadensersatz
Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitnehmer, der daraus resultiert, dass der Arbeitnehmer alkoholbedingt einen Unfall mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw verursacht, führt dieser Verzicht zu Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zu entscheiden war im Streitfall, ob diese Vermögenszuwendung über die pauschale Versteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten ist.
Keine Anwendung der 1-%-Regelung
Dies hat der BFH unter Hinweis auf die Definition des Begriffs der Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG abgelehnt, denn diese umfassen nach der Rechtsprechung (