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Private Optionskosten als vergebliche Werbungskosten
Zeitpunkt des Abzugs von Optionskosten bei Nichtausübung des Optionsrechts
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil dem Arbeitslohn zuzurechnen. Bei für Dienstleistungen gewährte Aktienoptionsprogramme kommt es zum Zufluss jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem das Optionsrecht ausgeübt wird. Dabei besteht der geldwerte Vorteil aus der Differenz des üblichen Aktienpreises am Anschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Optionskosten. Werden die Optionsrechte nicht ausgeübt, sind die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten im Zeitpunkt des Verfalls wegen Nichtausübung der Option abzuziehen.
S. 5
Keine Optionsausübung
Der vom BFH entschiedene Fall hebt sich von den bisher entschiedenen Fällen dadurch ab, dass in dem nunmehr entschiedenen Fall eine Optionsausübung nicht stattgefunden hat, so dass nur Aufwendungen zurückblieben. In früheren Entscheidungen (z. B. ; Urteil v. - VI R 10/03) kam es zum Erwerb der Aktien. Der BFH hat nun konsequent seine Linie fortgesetzt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Arbeitgeber gewährte einem leitenden Arbeitnehmer d...