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Korrektur von Kindergeldbescheiden
Berücksichtigung geänderter Rechtsauffassungen
Die Frage nach der Korrektur von Kindergeldbescheiden nach Ablauf des Kalenderjahrs hat bereits zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Der BFH hat nun mit Urteil v. - III R 103/06 entschieden, dass eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 EStG nicht erfolgen kann, wenn der maßgebliche Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil sich die Rechtsauffassung geändert hat. Gleichzeitig wird jedoch erläutert, wann der Anwendungsbereich der Korrekturnorm gegeben ist. Nachfolgend werden die Auswirkungen für die Praxis dargestellt.
Entscheidung des BVerfG
Ausgangspunkt für zahlreiche Änderungsanträge ist der . Nach dieser Entscheidung sind bei der Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, die gesetzlichen Pflichtbeiträge des Kinds zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen. Nach den beiden Entscheidungen des und v. gelten dieselben verfassungsrechtlichen Erwägungen auch für die Aufwendungen des Kinds als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Beiträge eines beihilfeberechtigten Kinds für...