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Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ErbStG 1974
Mit der Wahl der Aussetzung der Versteuerung ist die Aussetzung jedoch noch nicht bewirkt. Die Ausübung eines Wahlrechts, die auf ein Steuerschuldverhältnis einwirken soll, indem sie die Rechtsfolgen eines bereits abgeschlossenen steuererheblichen Sachverhalts beeinflusst, kann diese Wirkung entweder dadurch erreichen, dass die erstrebte Rechtsfolge ohne Verwaltungsakt unmittelbar eintritt, sobald die Erklärung der Behörde zugeht, oder dadurch, dass die Behörde die gewählte Rechtsfolge in einem Verwaltungsakt aussprechen muss. Für die Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ErbStG bedarf es eines Ausspruchs der Behörde durch Steuerbescheid.