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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überzahlung an nahe stehende Gesellschaft
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991 kann u. a. dann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben muss. Die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden zusätzlichen Zahlungen sind dann für die später eingetretene Vermögensminderung ursächlich, wenn erstens die voraufgegangenen Überzahlungen einem Fremdvergleich standhalten und zweitens den geleisteten Zahlungen eine spätere Verminderung der Forderung um zumindest denselben Betrag gegenübersteht. In dem Umfang, in dem der zu aktivierende Anspruch gegenüber der zu passivierenden Verbindlichkeit zurückbleibt...