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BFH 19.04.2007 IV R 28/05, BBK 17/2007 S. 4709

Ansparrücklage vor Betriebseröffnung für noch herzustellendes Wirtschaftsgut

Vor Vollendung der Betriebseröffnung kann eine Ansparrücklage für ein noch herzustellendes Wirtschaftsgut nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung hinreichend konkretisiert ist. Im Fall der geplanten Herstellung eines Wirtschaftsguts ist hierfür nach dem erforderlich, dass der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag

  • eine Genehmigung verbindlich beantragt hat, falls die Herstellung genehmigungspflichtig ist – wie i. d. R. bei Bauvorhaben –, oder

  • mit der Herstellung bereits begonnen hat, sofern es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt.

Der BFH folgt damit der Auffassung des BMF (vgl. Schreiben vom , NWB RAAAB-17092, BStBl 2004 I S. 337, Rn. 18). Vorbereitungsmaßnahmen für die Herstellung reichen somit nicht aus, z. B. der Abschluss des Architektenvertrags oder ein Antrag...

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