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FG Düsseldorf 22.11.2006 5 K 1807/03 U, BBK 17/2007 S. 4708

Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuern bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei einem umsatzsteuerlich gemischt genutzten Gebäude kann der Unternehmer die Vorsteuer für solche Herstellungskosten nicht abziehen, die wirtschaftlich eindeutig den umsatzsteuerfreien Umsätzen zugeordnet werden können. Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist insoweit ein anteiliger Abzug nach dem Verhältnis der umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätze oder Flächen nicht möglich.

Das FG grenzt sich mit der Entscheidung vom BFH ab und hat die Revision zugelassen (BFH-Az.: V R 18/07). Der BFH hatte entschieden, dass Vorsteuern für die Anschaffung bzw. Herstellung des Gebäudes oder für anschaffungsnahe Aufwendungen bzw. nachträgliche Herstellungskosten nach dem Umsatz- oder Flächenschlüssel aufzuteilen sind (vgl. Urteil vom - V R 43/03, NWB HAAAC-25619, BStBl 2007 II S. 417)....

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