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BBK Nr. 17 vom Fach 16 Gr. F Seite 5

Forderungen

I. Allgemeines

Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB). Das Schuldverhältnis kann entstanden sein

  • kraft Gesetzes oder

  • durch Vertrag.

Beispiele

Forderungen kraft Gesetzes: Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

Forderungen durch Vertrag: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff., 607 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), Auftrag (§§ 662 ff. BGB).

Forderungen können zum →  oder zum →  gehören.

Zum Anlagevermögen gehören die →  .

Zum Umlaufvermögen gehören:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,

  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und

  • sonstige Vermögensgegenstände.

Die zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen sind dazu bestimmt, nur einmal für geschäftliche Zwecke genutzt zu werden, indem sie verwertet, d. h. in flüssige Mittel umgewandelt oder durch Aufrechnung getilgt werden.

II. Bilanzierung

1. Vertragsforderungen

In einem gegenseitigen Vertrag, z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, M...

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