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Kurz notiert
Insolvenzrechtsreform: Verbraucherinsolvenzverfahren werden vereinfacht
Das Bundeskabinett hat am einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
In § 14 InsO wird eine Regelung geschaffen werden, die wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeidet. Durch diese auf Sozialversicherungsträger zugeschnittene Regelung wird sichergestellt, dass ein einmal gestellter Insolvenzantrag nach Zahlung der Außenstände nicht – wie bisher – für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden muss. Für Forderungen, die Kraft öffentlichen Rechts immer wieder erneut entstehen, behält der Antrag deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde.
Schaffung einer Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen, die – wie etwa Geschäftsführer einer GmbH – zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. Die Zahlung des Vorschusses können sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger verlangen.
Klarstellung in § 55 Abs. 2 InsO, dass Verbindlichkeiten, ...