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Feststellungslast bei Besteuerung des Nacherben nach seinem Verhältnis zum Erblasser
Beantragt der Nacherbe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, der Versteuerung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen, begehrt er die Anwendung einer für ihn günstigen Vorschrift. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass in dem Nachlass des Vorerben der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen enthalten ist, und ferner auch für die Höhe dieses Vermögens, da es sich dabei um steuermindernde Tatsachen handelt.