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Durchführung einer berichtigenden Artfortschreibung
Eine berichtigende Artfortschreibung erfordert nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG eine konkrete, positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall; die nur abstrakt bestehende Kenntnis von einer möglichen Fehlerquelle reicht nicht aus. Die unzutreffende Artfeststellung eines Grundstücks stellt keine Tatsache, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung dar, die nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigierbar ist.