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Rechtmäßige Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Die Androhung eines Zwangsgelds schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht aus. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht deshalb treu- und ermessenswidrig, weil das Finanzamt in den Steuerbescheiden der Vorjahre die aufgrund verspäteter Steuererklärungen erlassen wurden, nicht auf die Möglichkeit der Verhängung von Verspätungszuschlagen hingewiesen hat. Das Finanzamt kann schon bei erstmaliger Fristversäumnis und erst recht bei wiederholtem Verstoß gegen die Erklärungspflicht einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wiederholte Fristversäumnisse können sich – umgekehrt – nur erschwerend auswirken. Arbeitsüberlastung und Erkrankung von Familienangehörigen vermögen eine Fristversäumnis nur in Ausnahmefällen zu entschuldigen.