UStR 67. (Zu § 4 Nr. 8 UStG)

Zu § 4 Nr. 8 UStG

67. Übernahme von Verbindlichkeiten

Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich – wie im Regelfall – eine Entgeltszahlung zu sehen ist (vgl. Abschnitt 1 Abs. 3 und , BStBl 1970 II S. 73), steuerfrei, z.B. Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.

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JAAAC-53796