UStR 243. (Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, §§ 59 bis 62 UStDV))

Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, §§ 59 bis 62 UStDV)

243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

(1)  1Für einen Voranmeldungszeitraum schließen sich das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren gegenseitig aus. 2Im Laufe eines Kalenderjahres kann jedoch der Fall eintreten, dass die Vorsteuerbeträge eines im Ausland ansässigen Unternehmers abschnittsweise im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu vergüten oder von der Steuer abzuziehen sind. 3In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Vom Beginn des Voranmeldungszeitraums an, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist, endet die Zuständigkeit des BZSt.

  2. Erfüllt der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres erneut die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamts.

  3. 1Das Finanzamt hat die Vorsteuervergütung jeweils in dem zutreffenden Verfahren durchzuführen. 2Für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für das allgemeine Besteuerungsverfahren vorliegen, hat der Unternehmer eine Voranmeldung abzugeben. 3Für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfüllt sind, ist ein Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben. 4In beiden Fällen sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge durch Vorlage der Rechnung und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG, § 62 Abs. 2 UStDV).

  4. 1Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer bei dem Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben. 2Das Finanzamt hat die Steuer für das Kalenderjahr festzusetzen. 3Hierbei sind die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet worden sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UStDV).

  5. 1Erfüllt der Unternehmer nach Beginn des neuen Kalenderjahres zunächst die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und stellt er den Vergütungsantrag bei dem bisher zuständigen Finanzamt, ist hierin ein Antrag zu sehen, die Zuständigkeit für die Vergütung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG auf das Finanzamt zu übertragen. 2Stellt der Unternehmer den Vergütungsantrag beim BZSt und beantragt er nicht die Übertragung der Zuständigkeit auf das Finanzamt, ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom BZSt durchzuführen.

(2)  1Ist bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen und ist dem Finanzamt nicht bekannt, ob der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr bereits die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt hat, hat das Finanzamt beim BZSt anzufragen. 2Wurde das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt in diesem Fall bereits durchgeführt, hat der Unternehmer die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV). 3Die Belege sind in gleicher Weise zu entwerten wie im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

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JAAAC-53796