UStR 226. (Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV))

Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV)

226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen [1]

Für die Verwendung vom amtlichen Muster abweichender Vordrucke für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr gelten die BStBl I S. 1049, und vom , BStBl I S.  95 .

Fundstelle(n):
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JAAAC-53796

1Die Sätze 1 und 2 (alt) zur Verwendung abweichender Vordrucke sind gestrichen worden. Die Verwendung von abweichenden Vordrucken im USt-Voranmeldungsverfahren hat im Hinblick auf die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Erklärungen nur noch geringe praktische Bedeutung.