UStR 225. (Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV))

Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV)

225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG [1]

(1)  1Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BStBl I S. 95). 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressenwww.elster.de oderwww.finanzamt.de abrufbar. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden. 4Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der StDÜV erforderlich sind, nicht zuzumuten ist.

( 21Der Unternehmer muss die Steuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz  3  UStG). 2Ein Bevollmächtigter darf die Steuererklärung für das Kalenderjahr nur dann unterschreiben, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.

( 31Die Steuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

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JAAAC-53796

1Absatz 1 (neu) beruht auf dem -37/04, IV C 5-S 2377-24/04, BStBl 2004 I S. 1135 zur Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg ab bzw. auf dem IV C 6-O 2250-138/06, BStBl I 2007, 95 zur Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - bzw. zur Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV -. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) wurde u.a. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert. Danach hat der Unternehmer nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Änderungen traten am in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem enden.