Zu § 4a UStG (§ 24 UStDV)
123. Vergütungsberechtigte
Vergütungsberechtigte nach § 4a Abs. 1 UStG sind:
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des KStG, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), insbesondere auch die in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, und
juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Abschnitt 23).
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JAAAC-53796