BGH Beschluss v. - 4 StR 220/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 4

Instanzenzug: LG Essen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht die Konkurrenzverhältnisse der festgestellten Taten unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.

a) Die Nötigung der beiden Tatopfer durch den Angeklagten ist durch dieselbe Drohung begangen worden. Nach den getroffenen Feststellungen kam der Geschädigte K. nicht nur aus Sorge um sein eigenes Leben, sondern auch deshalb der vom Angeklagten erzwungenen Handlung nach, weil der Angeklagte mit Nötigungsabsicht zeitgleich die Mutter des Geschädigten mit der für schussfähig gehaltenen Waffe bedrohte und der Geschädigte daher auch um das Leben seiner Mutter fürchtete (UA 8; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 240 Rdn. 37). Der Angeklagte hat deshalb die von den beiden Geschädigten erbrachten Handlungen zumindest auch mittels desselben Nötigungsmittels - der Drohung gegenüber der Geschädigten D. - erzwungen. Dies reicht zur Annahme von (gleichartiger) Tateinheit aus (vgl. Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 20, 23).

b) Die Freiheitsberaubung und die währenddessen erfolgte Bedrohung der Geschädigten D. stehen zu den unmittelbar zuvor begangenen Nötigungshandlungen des Angeklagten ebenfalls in Tateinheit und nicht - wie das Landgericht annimmt - in Tatmehrheit. Auch das Entführen der Geschädigten D. beruhte auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten und war auf Grund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng mit den zuvor begangenen Nötigungen verbunden, dass sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit darstellt (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluss, einheitlicher 12 m.w.N.).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte nicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-53563

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